Satzung

 
V E R E I N S S A T Z U N G E N
Stand: 8. Mai 2016 eingetragen am 22. Dezember 2016
Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer VZ 726 NZ

Vereinssatzungen

Name, Sitz und Zweck 

§ 1

Die Gesellschaft führt den Namen

Österreichisch-Deutsche Gesellschaft e.V. Berlin-Brandenburg

und hat ihren Sitz in Berlin und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur Register-Nummer VZ 726 NZ.

§ 2

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke und zwar insbesondere durch

  1. die Pflege und Förderung des österreichischen Heimatgutes (Brauchtum, heimatliche Musik) und das Bestreben, seinen Mitgliedern in der Wahlheimatstadt eine dauernde Verbundenheit zu Österreich zu erhalten bzw. zu schaffen.
  2. Kulturveranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Vernissagen, etc., um die Verbundenheit mit der Wahlheimat zu vertiefen und kulturellen Austausch zwischen Berlin, Brandenburg und Österreich zu fördern.
  3. die Betreuung der Jugendlichen;
  4. die Zusammenarbeit mit Vereinen in der Heimat und gleichgesinnten Vereinen in Deutschland, insbesondere den Ländern Berlin und Brandenburg, sowie den österreichischen Vereinigungen in anderen Ländern in heimatlichem und völkerverbindendem Gedankengut;
  5. die Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Landsleuten, welche bedürftig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind.

§ 3

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne aus Veranstaltungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Gesellschaftszwecke verwendet werden.
Die Gesellschaftsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft erhalten sie nicht mehr als ihre eingebrachten Kapital- oder Sachleistungen zurück.
Die Gewährung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen oder Ausgaben für zweckfremde Leistungen ist ausgeschlossen.

§ 4

Die Gesellschaft ist unpolitisch. Jeder findet Aufnahme ohne Unterschied von Nationalität und Glauben. Die Gesellschaft bekennt sich zur demokratischen Grundordnung.

Mitgliedschaft

§ 5

Der Beitritt zur Gesellschaft ist jedem möglich. Gebürtige Österreicherinnen und Osterreicher sollen jedoch auf jeden Fall aufgenommen werden. Die Integrationsbereitschaft wird vorausgesetzt.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Die Fristwahrung kann durch eingeschriebenen Brief oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden.

§ 6

Die Mitglieder sollen sich aktiv in den jeweiligen Fachgruppen betätigen; es besteht aber kein Zwang.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Gesellschaft zu unterstützen, um so für Erhaltung und Aufbau der Gesellschaft beizutragen.

§ 7

Mitgliedern, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 8

Jedes Mitglied der Gesellschaft besitzt das aktive und passive Wahlrecht, hat Sitz und Stimme in den Versammlungen,wenn es zum Zeitpunkt der jeweiligen Versammlung seine Mitgliedsbeiträge für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichtet sind. Es hat Anspruch auf Benutzung des Gesellschaftseigentums im Zuge von Veranstaltungen und auf die den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.

§ 9

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

  1. die Interessen der Gesellschaft in erheblicher Weise schädigt;
  2. den Grundsätzen des § 4 zuwiderhandelt;
  3. länger als 3 Monate mit seiner Beitragsleistung, trotz zweimaliger Aufforderung zur Zahlung, im Rückstand bleibt. ln diesem Falle verliert es die Mitgliedschaft und die sich aus ihr ergebenden Rechte mit sofortiger Wirkung. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Gegen den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Ehrengericht der Gesellschaft erheben.
    Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahre gewählt werden. Das Ehrengericht entscheidet nach Anhörung des Beschwerdeführers mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Ehrengerichts ist endgültig.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat Hausverbot.

Beiträge

§ 10

Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich erhoben und wird alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Vorstand

§ 11 a

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Präsident(in) und seine Stellvertreter(innen)n (den Vizepräsident(inn)en); jeder hat Alleinvertretungsmacht.

§ 11 b

1. Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:
a) der/dem Präsident(in);
b) der/dem Vizepräsidenten(in)
Soweit es die Gegebenheiten der Gesellschaftsentwicklung erfordert, ist die Wahl eines/einer weiteren Vizepräsidenten(in) möglich. Die Stellvertretung der/des Präsidenten(in) obliegt der/dem bzw. den Vizepräsident(innen)en.
c) der/dem Schatzmeister(in);
d) seiner/seinem Stellvertreter(in);
e) der/dem Schriftführer(in),
f) seiner/seinem Stellvertreter(in)

2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat die Neuwahl für dasselbe in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums – Präsident(in) oder Vizepräsident(in) – aus, so hat die Neuwahl in einer binnen drei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Seine Beschlüsse sind rechtskräftig, wenn sie von der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder welche anwesend sind, gefasst werden. Bei Stimmengleich entscheidet die Stimme der/des Präsidenten(in).

5. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem Präsidenten(in), seiner/seinem (oder seiner) Stellvertreter(in), der/dem Schatzmeister(in) und der/dem Schriftführer(in).

6. In den geschäftsführenden Vorstand sollen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, wobei die/der Präsident(in) österreichischer Staatsbürger(in) sein muss; die Majorität der österreichischen Staatsbürger im geschäftsführenden Vorstand soll ebenfalls bewahrt werden.

§ 11 c

Das Amt des Vereinsvorstandes und Beirates wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen und Auslagen.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

Beirat

§ 12

Außer den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern wird ein Beirat vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.
Dieser Beirat steht der/dem Vorsitzenden und dem Vorstand zur Beratung und Durchführung aller Gesellschaftsangelegenheiten zur Verfügung. Der geschäftsführende Vorstand kann die Mitglieder dieses Beirates abberufen und ernennen.

§ 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
Die/Der Schatzmeister(in) verwaltet die Kasse und führt Rechnung. Die Jahresabrechnung wird durch zwei Kassenprüfer geprüft, welche von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt werden.

Mitgliederversammlung

§ 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Ihr obliegt die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Wahlen, Satzungsänderungen oder Allfälliges.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche, vom geschäftsführenden Vorstand genehmigte Vollmacht vertreten ist. Ihre Beschlüsse sind rechtskräftig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 25 % aller Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Mitgliederersammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind entweder schriftlich durch die Post oder durch das Mitteilungsblatt einzuberufen, wobei eine Frist von 8 Tagen gewahrt werden muss. Protokolle werden von der/dem Vorsitzenden und Schriftführer(in) beurkundet.

 
 
Pflichten der Mitglieder

§ 15

Jedes Mitglied hat das Ansehen der Gesellschaft nach innen und außen auf das Beste zu wahren. Heimatgruppen der Gesellschaft sollen nur mit Zustimmung des Vorstandes öffentlich auftreten. Den Mitgliedern wird nahegelegt, bei Veranstaltungen in Tracht zu erscheinen. Die Jugend ist aufgerufen, sich den Fachgruppen anzuschließen und diese mitzugestalten.
Bei Meinungsverschiedenheiten von Mitgliedern tritt das laut § 9 von der Mitgliederversammlung gewählte unabhängige Gremium als Schlichtungskomitee in Aktion.
Kauft, bestellt oder unternimmt ein Mitglied etwas für die Gesellschaft, ohne eine schriftliche Berechtigung des Vorstandes zu haben, so hat dasselbe Kosten und Folgen selbst zu tragen.

 
 
Finanzierung

§ 16

Die Gesellschaft finanziert sich durch die eingehenden Mitgliedsbeiträge, durch Spenden, durch etwaige Gewinne aus Veranstaltungen sowie Fördermitglieder.

Auflösung

§ 17

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Abwicklung an einen noch zu benennenden und als steuerbegünstigt besonders anerkannten Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die satzungsgemäße Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Berlin, 22. Dezember 2016